Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt
Steuerberater Köln
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Regelungen zum Unterhalt sowie zum Zugewinnausgleich sollen die bisherigen, wechselseitigen finanziellen Abhängigkeiten während der Ehe ausgleichen. Auf vermögensrechtlicher Ebene geschieht dies durch den Zugewinnausgleich und auf der Ebene des bisher gemeinsamen Einkommens durch Unterhaltsregelungen. In beiden Fällen entscheidet das Gericht nur auf Antrag.
In Bezug auf den Unterhalt ist zu beachten, dass dieser nur in Ausnahmefällen für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann. Unterlässt es eine Partei, Ihren Unterhaltsanspruch umgehend geltend zu machen, so verliert sie hierdurch den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit, auch wenn dieser tatsächlich bestanden hat.
Bei Kindeschaftssachen ist zwischen Regelungen über das allgemeine Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Umgangsrecht zu unterscheiden.
Das allgemeine Sorgerecht verbleibt hinsichtlich der wesentlichen Regelungen in Bezug auf das gemeinsame Kind auch nach der Scheidung regelmäßig bei beiden Parteien. Eine Übertragung des Sorgerechts auf eine Partei ist demgegenüber nur in Ausnahmefällen möglich.
Richterliche Entscheidungen zu Fragen, bei wem das Kind wohnen soll (Aufenthaltsbestimmung) und wie der Umgang zu regeln ist, sind möglich, sofern mit dem Gegner außergerichtlich keinen Konsenz gefunden werden kann.